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Lieferpflicht auch bei falscher Preisauszeichnung |
Im Falle einer falschen Preisauszeichnung auf einer Website hat der
Kunde auch dann einen Anspruch auf Lieferung der Ware, wenn der
angegebene Preis weit unter dem üblichen Marktpreis liegt. Dies hat das
Amtsgericht Hamburg-Barmbek (Az.: 822 C 208/03) in einem aktuellen
Urteil entschieden.
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf der Website
des Beklagten fand sich ein Angebot für ein Mobiltelefon von Nokia. Der
ursprüngliche Preis hierfür betrug ca. 700 Euro. Dieser Preis war
durchgestrichen, das Telefon wurde nun auf der Website zu einem Preis
von 14,95 Euro angeboten. Der Kläger bestellte daraufhin zwei der
preisgünstigen Telefone. Nach der Bestellung erhielt er per eMail die
Benachrichtigung, dass die bestellten Artikel demnächst an die
angegebene Adresse versendet werden.
Schuld an der fehlerhaften Preisauszeichnung war der Webmaster der
Seiten, der irrtümlich den Preis einer Handy-Tasche mit dem Preis für
das Telefon verwechselt hatte. Als der Händler bemerkte, dass das
Telefon zu einem falschen Preis angeboten wurde, verweigerte er die
Lieferung zu den auf der Website angegebenen Konditionen. Da sich die
Parteien nicht gütlich einigen konnten, wurde der Streit vor Gericht
ausgetragen.
Der Händler trug vor, dass es für jeden ersichtlich gewesen sei, dass
es sich bei einem derart niedrigen Preis um ein Versehen handeln
musste. Dementsprechend ging er davon aus, den geschlossenen Vertrag
rückgängig machen zu können. Das Gericht gab jedoch dem Käufer Recht.
Der Verkäufer hatte durch die eMail klargestellt, dass er das Angebot
des Kunden zu den genannten Konditionen annehmen werde. In dieser eMail
sah das Gericht keine bloße Eingangsbestätigung der Bestellung, die
eventuell eine abweichende Beurteilung erlauben würde, sondern eine
verbindliche Annahme des Vertragsangebotes. Auch eine Anfechtung des
Händlers akzeptierte das Gericht nicht, da die Anfechtung zumindest
nicht unverzüglich erfolgt war. Weitere Ausführungen hierzu findet man
in der Urteilsbegründung jedoch nicht.
Da gerade im Bereich der Mobiltelefone sehr häufig mit
preiswerten Lockangeboten gearbeitet wird, konnte das Gericht auch
keinen Rechtsmissbrauch durch den Käufer erkennen. Der Preis, zu dem
das Telefon angeboten wurde, war nicht so ungewöhnlich, dass der Käufer
davon ausgehen musste, dass hier eine Preisverwechslung vorliegt. Gegen
das Urteil wurde Berufung eingelegt, so dass dieser Fall bald erneut
vor den Gerichten verhandelt wird.
Fazit: Die Gerichte haben schon in mehreren Entscheidungen
bestätigt, dass bei einer falschen Preisauszeichnung trotzdem eine
Pflicht zur Lieferung des Kaufsache bestehen kann. Da fehlerhafte
Preisauszeichnungen in jedem Unternehmen vorkommen können, sollten
Shop-Betreiber Ihre Bestellprozesse so organisieren, dass die feine,
aber wichtige Differenzierung zwischen Auftragbestätigung und bloßer
Eingangsbestätigung des Angebots erkennbar ist. Nur dann besteht, neben
den Fällen des offensichtlichen Missbrauchs durch den Kunden, die
Möglichkeit, bei fehlerhaften Preisauszeichnungen einen rechtswirksamen
Vertragsschluss noch verhindern zu können.
Quelle: www.eRecht24.de |