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Haftungsausschluss bei eBay-Auktionen |
Seit in Kraft treten des neuen Schuldrechts im Jahr 2002 stellt sich
für immer mehr Verkäufer im Internet die Frage, wie eine mögliche
Haftung für die verkauften Waren minimiert werden kann. Der Gesetzgeber
hat vorgesehen, dass immer dann, wenn ein Unternehmer mit einem
Verbraucher einen Kaufvertrag über bewegliche Sachen schließt (so
genannter Verbrauchsgüterkauf), die Gewährleistung nicht vollständig
ausgeschlossen werden kann.
Dies führt in der Praxis dazu, dass immer mehr Verkäufer beispielsweise
bei eBay darauf hinweisen, dass sie die Ware als Privatperson anbieten
und deshalb die Gewährleistung ausschließen. Selbst Verkäufer mit
mehreren hundert Bewertungen verkaufen ihre Waren angeblich zu rein
privaten Zwecken. Solche Haftungsausschlüsse werden oft verbunden mit
dem Hinweis auf ein „neues EU-Recht“, vielfach werden die Waren auch
als „Bastlerstücke“ oder „Teileträger“ verkauft.
So auch in dem vorliegenden Fall. Hier hatte sich das LG Saarbrücken
(Az.:12 O 255/03) mit der Wirksamkeit eines solchen
Haftungsausschlusses befasst.
Der Beklagte hatte auf eBay eine Mercedes E-Klasse zum Verkauf
angeboten.Der Kläger kaufte das Fahrzeug über die angebotene
„Sofort-Kauf“-Option für einen Preis von 7.600 Euro. In der
Angebotsbeschreibung wies der Verkäufer auf folgendes hin: „Verkauft
wird das Fahrzeug wegen der neuen Gesetzeslage als Bastlerfahrzeug bzw.
als Teileträger ohne jegliche Garantie oder Gewährleistung“. Im
folgenden kam es zwischen Käufer und Verkäufer zu diversen
Streitigkeiten wegen des Fahrzeuges. Unter anderem behauptete der
Käufer, die km-Leistung wurde falsch angegeben, auch der Tacho würde
nicht einwandfrei funktionieren. Er verlangte vom Verkäufer den bereist
gezahlten Kaufpreis und wollte im Gegenzug das Fahrzeug zurückgeben.
Der Verkäufer verwies auf seinen bei der Angebotsbeschreibung
formulieren Haftungsausschluss.
Das LG Saabrücken gab im vorliegenden Fall dem Verkäufer recht. Außer
im Fall des Verbrauchsgüterkaufs zwischen Verbraucher und Unternehmer
kann die Gewährleistung des Kaufrechts durch vertragliche Vereinbarung
ausgeschlossen werden. Ein solcher Verbrauchsgüterkauf lag hier nach
Ansicht des Gerichts nicht vor. Das Angebot des Verkäufers hielt das LG
Saarbrücken für hinreichend deutlich formuliert. Indem der Käufer die
Option des „Sofort-Kaufes“ ausübte, hat er die in der
Produktbeschreibung angebotenen Bedingungen akzeptiert. Damit wurden
auch die Gewährleistungsvorschriften soweit wirksam ausgeschlossen.
Auch eine arglistige Täuschung, die zu einer Anfechtung des
Kaufvertrages berechtigt hätte, erkannte das Gericht nicht an. Der
Käufer konnte, wie oftmals in diesen Fällen, nicht nachweisen, dass der
Verkäufer bestimmte Tatsachen bezüglich der km-Laufleistung arglistig
verschwiegen hatte und musste den Mercedes folglich behalten.
Quelle: www.eRecht24.de |