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Widerrufsbelehrung bei eBay
Donnerstag, 10. Februar 2005
Verkäufer bei Online-Auktionen versuchen immer öfter, sich durch rechtliche Erklärungen auf den jeweiligen Angebotsseiten oder durch Verweise auf allgemeine Geschäftsbedingungen abzusichern. Es stellt sich die Frage, wie genau diese Erklärungen und Verweise auf den Seiten gestaltet sein müssen, um auch wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen zu werden. Ein interessantes Urteil zu diesem Thema stammt om Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd (Az.: 8 C 130/01). Ein Käufer hatte über eBay einen Kaufvertrag über einen PC geschlossen. Der Rechner stürzte jedoch ständig ab, auch ein Nachbesserungsversuch des Verkäufers konnte das Problem nicht lösen. Der Käufer hatte deshalb kein Interesse mehr an dem PC und erklärte den Widerruf des Vertrages. Als Widerrufsgrund stützte er sich auf den damaligen § 3 FernAbsG (heute § 312d BGB). Dieser räumt Verbrauchern bei Verträgen mit Unternehmern ein Widerrufsrecht von 2 Wochen ein, wenn es sich dabei um einen Fernabsatzvertrag handelt.

Die Voraussetzungen für Fernabsatzverträge sind bei Vetragsschlüssen über eBay in der Regel gegeben, da sich hier Käufer und Verkäufer in den wenigsten Fällen persönlich begegnen und der Vertragsschluss unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel zustande kommt, wie es § 312b BGB vorsieht.

Dass sich hier auf der einen Seite ein Verbraucher und auf der anderen Seite ein Unternehmer gegenüberstanden, war zwischen den Parteien auch nicht streitig. Der Beklagte war aber der Meinung, dass Verträge über eBay Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB wären und ein Widerrufsrecht deshalb nach § 3 Abs.2 Nr.5 FernAbsG ausgeschlossen sei. Außerdem sei die Frist für einen Widerruf längst abgelaufen.

Der Kläger meinte, dass der Verkäufer seinen gesetzlichen Belehrungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei. Dieser hatte in seinem Angebot lediglich einen Link zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf seiner Website gesetzt. Dies reiche nach Ansicht des Käufers jedoch nicht aus, um den gesetzlichen Vorgaben zu genügen, deshalb wäre das Widerrufsrecht auch noch nicht erloschen.

Zunächst stelle des AG Schwäbisch-Gmünd fest, dass es sich bei Vertragsschlüssen über eBay nicht um Versteigerungen im Sinne des 156 BGB handelt, sondern um einen Kaufvertrag. Deshalb sind die Vorschriften über Fernabsatzverträge in vollem Umfang anwendbar.

Bezüglich der Belehrung über das Widerrufsrecht urteilte das Gericht, dass ein Link auf die Website des Verkäufers nicht ausreichend ist, um den Informationspflichten des Fernabsatzgesetzes zu genügen. Die Widerrufsbelehrung hätte dem Käufer nach dem damaligen § 2 FernAbsG auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese Voraussetzung ist durch einen bloßen Link jedoch nicht erfüllt, da dem Käufer der Text der Widerrufsbelehrung nicht zugegangen ist. Der Zugriff auf die Webseiten des Verkäufers hängt von der Bereitstellung durch den Verkäufer ab und kann nicht vom Käufer beeinflusst werden. Da auch bei Lieferung der Ware keine Information über das Widerrufsrecht erfolgte, war die Frist für den Widerruf noch nicht abgelaufen. Diese Frist betrug damals bei unterlassener Belehrung noch 4 Monate. Der Käufer konnte den Vertrag widerrufen, der Verkäufer musste den PC zurück nehmen.

Anmerkung:
Nachdem das Fernabsatzgesetz im Zuge der Schuldrechtsreform in das BGB überführt wurde, sind die Anforderungen für eine wirksame Belehrung über das Widerrufsrecht abgemildert wurden. Die Widerrufsbelehrung muss nicht mehr auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. § 355 Abs.2 BGB spricht nun davon, dass dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt werden muss. Auch erlischt das Widerrufsrecht nach der aktuellen Gesetzeslage gar nicht, wenn der Verbraucher nicht ausreichend über das Widerrufsrecht belehrt wurde.

Quelle: www.eRecht24.de
 

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