|
Widerrufsbelehrung bei eBay |
|
Donnerstag, 10. Februar 2005 |
Verkäufer bei Online-Auktionen versuchen immer öfter, sich durch
rechtliche Erklärungen auf den jeweiligen Angebotsseiten oder durch
Verweise auf allgemeine Geschäftsbedingungen abzusichern. Es stellt
sich die Frage, wie genau diese Erklärungen und Verweise auf den Seiten
gestaltet sein müssen, um auch wirksam in den jeweiligen Vertrag
einbezogen zu werden.
Ein interessantes Urteil zu diesem Thema stammt om Amtsgericht
Schwäbisch-Gmünd (Az.: 8 C 130/01). Ein Käufer hatte über eBay einen
Kaufvertrag über einen PC geschlossen. Der Rechner stürzte jedoch
ständig ab, auch ein Nachbesserungsversuch des Verkäufers konnte das
Problem nicht lösen. Der Käufer hatte deshalb kein Interesse mehr an
dem PC und erklärte den Widerruf des Vertrages. Als Widerrufsgrund
stützte er sich auf den damaligen § 3 FernAbsG (heute § 312d BGB).
Dieser räumt Verbrauchern bei Verträgen mit Unternehmern ein
Widerrufsrecht von 2 Wochen ein, wenn es sich dabei um einen
Fernabsatzvertrag handelt.
Die Voraussetzungen für Fernabsatzverträge sind bei Vetragsschlüssen
über eBay in der Regel gegeben, da sich hier Käufer und Verkäufer in
den wenigsten Fällen persönlich begegnen und der Vertragsschluss unter
Verwendung von Fernkommunikationsmittel zustande kommt, wie es § 312b
BGB vorsieht.
Dass sich hier auf der einen Seite ein Verbraucher und auf der anderen
Seite ein Unternehmer gegenüberstanden, war zwischen den Parteien auch
nicht streitig. Der Beklagte war aber der Meinung, dass Verträge über
eBay Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB wären und ein
Widerrufsrecht deshalb nach § 3 Abs.2 Nr.5 FernAbsG ausgeschlossen sei.
Außerdem sei die Frist für einen Widerruf längst abgelaufen.
Der Kläger meinte, dass der Verkäufer seinen gesetzlichen
Belehrungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei. Dieser hatte in
seinem Angebot lediglich einen Link zu den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen auf seiner Website gesetzt. Dies reiche nach
Ansicht des Käufers jedoch nicht aus, um den gesetzlichen Vorgaben zu
genügen, deshalb wäre das Widerrufsrecht auch noch nicht erloschen.
Zunächst stelle des AG Schwäbisch-Gmünd fest, dass es sich bei
Vertragsschlüssen über eBay nicht um Versteigerungen im Sinne des 156
BGB handelt, sondern um einen Kaufvertrag. Deshalb sind die
Vorschriften über Fernabsatzverträge in vollem Umfang anwendbar.
Bezüglich der Belehrung über das Widerrufsrecht urteilte das Gericht,
dass ein Link auf die Website des Verkäufers nicht ausreichend ist, um
den Informationspflichten des Fernabsatzgesetzes zu genügen. Die
Widerrufsbelehrung hätte dem Käufer nach dem damaligen § 2 FernAbsG auf
einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden müssen.
Diese Voraussetzung ist durch einen bloßen Link jedoch nicht erfüllt,
da dem Käufer der Text der Widerrufsbelehrung nicht zugegangen ist. Der
Zugriff auf die Webseiten des Verkäufers hängt von der Bereitstellung
durch den Verkäufer ab und kann nicht vom Käufer beeinflusst werden. Da
auch bei Lieferung der Ware keine Information über das Widerrufsrecht
erfolgte, war die Frist für den Widerruf noch nicht abgelaufen. Diese
Frist betrug damals bei unterlassener Belehrung noch 4 Monate. Der
Käufer konnte den Vertrag widerrufen, der Verkäufer musste den PC
zurück nehmen.
Anmerkung: Nachdem das Fernabsatzgesetz im Zuge der
Schuldrechtsreform in das BGB überführt wurde, sind die Anforderungen
für eine wirksame Belehrung über das Widerrufsrecht abgemildert wurden.
Die Widerrufsbelehrung muss nicht mehr auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung gestellt werden. § 355 Abs.2 BGB spricht nun
davon, dass dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung
in Textform mitgeteilt werden muss. Auch erlischt das Widerrufsrecht
nach der aktuellen Gesetzeslage gar nicht, wenn der Verbraucher nicht
ausreichend über das Widerrufsrecht belehrt wurde.
Quelle: www.eRecht24.de |